Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Allgemeinverfügung zur Entnahme eines Wolfs des Landkreises Helmstedt bestätigt. Den Antrag zweier anerkannte Umweltvereinigungen, die Freundeskreises frei lebender Wölfe e.V. und die Naturschutzinitiative e.V. lehnte das Amtsgericht am Dienstag, den 14. Oktober damit ab.
Diese Entscheidung teilte das Gericht in einer Presseerklärung mit. Darin heißt es, dass die Vielzahl der Nutztier-Risse in den Landkreisen Helmstedt und Wolfenbüttel und im Raum Wolfsburg durch den Wolfsrüde „GW3559m“ die Verfügung aus Mai 2025 rechtfertigte. Allerdings seien für den Abschuss bestimmte Auflagen zu beachten.
Grundsätzlich streng geschützt
In der Entscheidung weist die Kammer darauf hin, dass der Wolf grundsätzlich zu den gesetzlich streng geschützten Tierarten gehört. Einzelne Wölfe dürfen nur getötet werden, wenn die dafür im §45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetz und im europäischen Recht geregelten Ausnahmen vorliegen.
In dem Fall des Wolfsrüden handele es sich um eine Ausnahme. „Durch den Wolf „GW3559m“ drohten weiterhin ernste landwirtschaftliche Schäden. Nachweislich sei der Wolf an mindestens acht Rissen beteiligt gewesen, bei denen insgesamt 56 Schafe getötet und 39 verletzt worden seien“, heißt es weiter.
In vier Fällen habe der Wolf einen Festzaun von mindestens 1,4 Metern Höhe beziehungsweise stromführende, bis zu 1,2 Metern hohe sogenannte Flexinetze überwunden. Wegen dieser Ausnahmesituation hatte der Landkreis Helmstedt am 28. Mai 2025 die Genehmigung erteilt.
Mindestschutz für Herden gesichert
Da in diesen Fällen ein Mindestschutz vorhanden gewesen sei, sei die Prognose gerechtfertigt. Die Jagd auf eingezäunte Schafherden sieht das Verwaltungsgericht bei diesem Wolf als „hinreichend erlerntes und gefestigtes Beuteverhalten“. Das ändere sich laut dem Gericht auch nicht.
Verschiedene Indizien sprächen sogar dafür, dass der Wolf dieses Verhalten bereits im Rudels weitergegeben habe. Der landwirtschaftliche Schaden belaufe sich auf insgesamt circa 39.000 Euro.
Zumutbare und ähnlich effektive Alternativen, den drohenden Schaden abzuwenden, bestünden hier nicht. Bessere Zäune würden Schafe in diesem Fall nicht besser schützen. Der Wolf habe bereits auch stromführende Zäune von beträchtlicher Höhe übersprungen.
Auch der Einsatz von Herdenschutzhunden stellt für das Verwaltungsgericht hier keine geeignete Alternative dar. Diese müssten erst zeitaufwendig ausgebildet werden, um Konflikte mit beispielsweise Spaziergängern und deren Hunden möglichst zu vermeiden.
Wolfspopulation nicht gefährdet
Der Abschuss eines Wolfes verschlechtert laut Verwaltungsgericht Braunschweig den Erhaltungszustand der Populationen nicht. Allein in Niedersachsen leben aktuell 56 Wolfsrudel. Für den Abschuss des Wolfes gelten jetzt die in der Allgemeinverfügung des Landkreises Helmstedt geregelten Beschränkungen. Das heißt: Der Wolf darf nur in einem Abstand von 5 Kilometern um ein Rissereignis erschossen werden.
Davor muss der Wolf vom Weidetierhalter Zäune oder Flexinetze überwunden haben oder die Weidetiere müssen nächtlich im Stall gewesen sein. Von der Ausnahmegenehmigung dürfen nur diejenigen Jagdausübungsberechtigten Gebrauch machen, die der Landkreis Helmstedt zuvor individuell beauftragt hat.
Die Antragsteller können gegen den Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Landrat Gerhard Radeck (CDU) sieht die Entscheidung positiv. „Wir fühlen uns durch das Gericht in unserer Auffassung bestätigt. Nach unserer Kenntnis ist es das erste Mal in Niedersachsen, dass eine solche Allgemeinverfügung zur Entnahme eines Wolfs vor Gericht Bestand hat. Wir werden jetzt, sobald alle Bedingungen entsprechend der Entscheidung des Gerichts erfüllt sind, sofort entsprechende Maßnahmen zur Entnahme des betreffenden Wolfes einleiten.“
Beitragsbild: Ein Wolf hat immer wieder Weidezäune überwunden. Foto: Stock