Landwirte erhalten Ausgleich bei Naturschutzauflagen

zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 13. August 2025, 16:17 Uhr

Landwirte und andere Nutzungsberechtigte erhalten nun finanzielle Ausgleichszahlungen für Einschränkungen in der Bewirtschaftung landwirtschaftlichen Flächen. Laut der Niedersächsischen Staatskanzlei will das Land damit die Folgen der auffangen, die sich aus naturschutzrechtlichen Vorgaben ergeben.

Die Zahlungen gelten für künftige und rückwirkende Einschränkungen. Die Landesregierung hat dazu am Dienstag, den 12. August 2025, eine entsprechende Verordnung über den Erweiterten Erschwernisausgleich beschlossen. Grundlage ist Paragraf 42 Absatz 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

Die Regelung betrifft insbesondere Einschränkungen im Rahmen des „Niedersächsischen Wegs“. Die Vereinbarung zwischen Landesregierung, Landwirtschaft und Naturschutzverbänden soll Artenvielfalt und Ressourcenschutz fördern. Die Eigentümer und Pächter betroffener Flächen sollen aber nicht mit den Einbußen alleine da stehen.

Deswegen können sie für diese landwirtschaftlichen Flächen eine Entschädigung beantragen. Zu den Flächen zählen solche, bei denen es etwa Auflagen zum Erhalt artenreichen Grünlands, dem Verzicht auf Totalherbizide in Schutzgebieten oder Maßnahmen zum Schutz von Wiesenvögeln gibt.

Zusätzlich sucht das Land Ideen, wie die Landwirtschaft in Niedersachsen in Zukunft aussehen kann. Das Projekt honoriert innovative Projekte und wird von der EU unterstützt.

Höhe der Entschädigung hängt an den Einschränkungen

Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach dem Maß der jeweiligen Einschränkungen und wird durch ein Punktesystem ermittelt. Als Basis ist ein jährlicher Sockelbetrag von 13 Euro pro Hektar Dauergrünland vorgesehen. Bei überdurchschnittlichen Belastungen – etwa durch regionale Besonderheiten – wird zusätzlich ein pauschaler Zuschlag in Höhe des 1,5-fachen Betrags gewährt.

Die Zahlungen gelten nicht nur für kommende Jahre, sondern werden auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gewährt. Zuständig für die Bearbeitung und Auszahlung der Mittel ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Insgesamt können auf Grundlage der Verordnung Anträge im Umfang von über zehn Millionen Euro bewilligt werden.

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Voraussetzung für die Umsetzung des Projekts war die Genehmigung durch die EU-Kommission. Diese hat die zentralen Ausgleichstatbestände nun als zulässige staatliche Beihilfen anerkannt – ein Schritt, der laut Umweltministerium viel Zeit in Anspruch genommen, aber letztlich den Weg freigemacht habe. Für bestimmte Fälle, die nicht unter diese Genehmigung fallen, greift die sogenannte De-minimis-Regelung nach der EU-Verordnung 1408/2013.

Das Land zahlt bereits den Erschwernisausgleich für Gewässerrandstreifen. Der wird unabhängig von der jetzt beschlossenen Verordnung gezahlt.

Umweltminister Christian Meyer (Grüne) begrüßt den Beschluss ausdrücklich. „Jetzt können die Flächenbewirtschafter endlich einen angemessenen Ausgleich für naturschutzrechtliche Einschränkungen erhalten – und das auch rückwirkend für die letzten fünf Jahre.“ Die Regelung sei ein weiterer Baustein der Erfolgsgeschichte des Niedersächsischen Wegs und beweise, dass Naturschutz und Landwirtschaft im Konsens vereinbar seien.

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